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S a t z u n g

der "Al-Anon Familiengruppen Interessengemeinschaft e.V.",
eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter VR 3060

Paragraph 1: Name des Vereins
Der Verein ist unter dem Namen "Al-Anon Familiengruppen Interessengemeinschaft e.V." mit Sitz in Bremen in das Vereinsregister eingetragen.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Paragraph 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Abwehr der negativen Auswirkungen des Alkoholmißbrauchs auf die Familienangehörigen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem wir Familien und Freunde von Alkoholikern im Umgang mit Problemen, die mit Alkoholismus direkt oder indirekt zusammenhängen, geistig unterstützen, die betroffenen Angehörigen ermutigen und ihnen dienen; indem wir das Verständnis der Angehörigen für den/die Alkoholiker/in fördern und ihn/sie in der Rückkehr zu einem normalen Leben bestärken;
indem wir Informationen und Schriften weitergeben, mit welchen Familien und Freunde von Alkoholikern unterstützt werden, ihre Probleme zu bewältigen.

Dies geschieht durch die Anwendung des Programms der "Zwölf Schritte", das von den Anonymen Alkoholikern übernommen wurde.

Paragraph 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des bisherigen Zwecks keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.

Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Paragraph 4: Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

Paragraph 5: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den Mitgliedern des Treuhänderrates und zwar:

  1. dem 1. und 2. Vorsitzenden gem. § 7
  2. jeweils 1 Vertreter der 7 Intergruppen
  3. dem Leiter des Zentralen Dienstbüros

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt
  2. mit der Niederlegung des Dienstes
  3. durch Ausschluß, der von der mit 3/4-Mehrheit beschlußfähigen Mitgliederversammlung ausgesprochen wird.

Paragraph 6: Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ein- bis zweimal im Jahr.  Sie hat, unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen.

Ein außerordentliches Zusammentreffen des Vereins findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es verlangen.  Der Verein ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Verein beschließt über:

  1. Aufnahme neuer Mitglieder
  2. Ausschluß von Mitgliedern
  3. Einnahmen und Ausgaben des Fonds
  4. Kalkulation der Literatur
  5. den jährlichen Voranschlag, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
  6. Wahl der Vorstandschaft
  7. Wahl des Leiters des Zentralen Dienstbüros
  8. Änderung der Satzung
  9. Auflösung des Vereins.

Paragraph 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, wobei nur der 1. und 2. Vorsitzende im Vereinsregister eingetragen ist.
Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.  Für den Fall des Ausscheidens einer der beiden eingetragenen ersten Vorsitzenden - gleichgültig aus welchem Grund -, übernimmt der 3. Vorsitzende stellvertretend die Amtsführung für den ausgeschiedenen Vorsitzenden.

Falls einer der beiden eingetragenen ersten Vorsitzenden nicht willens ist, einen Beschluß der Mitgliederversammlung auszuführen, tritt an dessen Stelle ebenfalls der 3. Vorsitzende.  Zur Überbrückung, bis zu seiner Eintragung ins Vereinsregister, erhält er eine Vollmacht der beiden ersten Vorsitzenden, die beim Leiter Zentrales Dienstbüro hinterlegt wird.

Der Leiter Zentrales Dienstbüro kann diese Vollmacht nur nach Rücksprache mit mindestens einem eingetragenen Vorstandsmitglied aushändigen.

Die Führung der Geschäfte obliegt dem 1. Vorsitzenden, gleichzeitig Sprecher Treuhänderrat.
Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig Schatzmeister.
Der 3. Vorsitzende ist gleichzeitig Vertreter einer Intergruppe.
Wenn der 3. Vorsitzende ins Vereinsregister eingetragen wird, scheidet er als Vertreter einer Intergruppe aus.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.  Einmalige direkte Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.  Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstandssitzungen sind im Bedarfsfall vom Vorsitzenden mit angemessener Frist einzuberufen.

Die Niederschriften über die Vereinssitzungen erstellen die beiden ersten Vorsitzenden.  Die Niederschriften sind von allen drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Paragraph 8: Auflösung
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die

Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren
Bahnhofstr. 2
59065 Hamm

die vom Finanzamt Hamm/Westf. als gemeinnützige Einrichtung anerkannt ist und die das anfallende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Paragraph 9: Änderung der Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beinhaltet alle Satzungsänderungen bis einschließlich Jahreshauptversammlung vom 13. + 16.  Februar 1997.

Essen, den 16.2. 1997

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